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OGH: Insolvenzentgeltsicherungsgesetz
• 1. Teilzahlungen des Arbeitgebers sind – ungeachtet abweichender Widmungserklärungen – zunächst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen.
• 2. Die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 IESG gesicherten „sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber" sind vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze, die demS. 35Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen, somit Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen, wie etwa Nächtigungskosten. Verwaltungsstrafen zählen nicht zu diesen gesicherten Ansprüchen. – (§§ 1 Abs. 2 Z 3 und 7 Abs. 1 IESG)
( 8 Ob S 17/98 b)