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OGH: Betriebsbedingte Kündigung von AN
• Den Arbeitgeber trifft durch § 105 ArbVG eine Gestaltungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern, soweit dies soziale Gesichtspunkte verlangen. Der Betriebsinhaber hat trotz seiner Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. – (§ 105 ArbVG)
„Er kann daher nicht Arbeitnehmer kündigen und neue dafür einstellen; dafür müßte ein triftiger Anlaß gegeben sein. Auch bei Einführung neuer Maschinen und neuer Arbeitsmethoden im Zuge der Rationalisierung hat der Arbeitgeber vorerst die schon im Betrieb befindlichen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn sie nach der Einarbeitungszeit zumindest eine Durchschnittsleistung erbringen (RIS-Justiz RS 0052008, insb. 9 Ob A 142/97 s m. w. N.). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen in den Vorinstanzen wäre der Kläger bereit gewesen, sich einer notwendigen Einschulung für die Umstellung der von ihm bisher mit Karteikarten geführten Lagerhaltung auf EDV zu unterziehen, und wurde ihm hiezu seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit gar nicht eröffnet. Vielmehr wurde dafür ein anderer, jüngerer Arbeitnehmer herangezogen, der dadurch nur mehr geringfügig in seiner bisher ausgeübten T...