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OGH: Überstundenanordnung
• 1. Soweit im Einzelarbeitsvertrag und in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden nicht festgelegt ist, besteht eine Pflicht, über die normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen, nur aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers bei einem Betriebsnotstand i. S. d. § 20 AZG oder sonst in außergewöhnlichen Fällen, nicht aber schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit oder Terminarbeit.
• 2. Die Gefahr einer Pönaleverpflichtung reicht für sich allein zur Begründung einer aus der Treuepflicht abgeleiteten Verpflichtung des Arbeitnehmers, die angeordneten Überstunden zu leisten, von vornherein nicht aus, zumal von einer einem Betriebsnotstand i. S. d. § 20 AZG vergleichbaren außergewöhnlichen Situation nur dann gesprochen werden kann, wenn – wie dies § 20 Abs. 1 lit. b AZG ausdrücklich normiert – der für die Überstundenanordnung maßgebende Grund „unvorhergesehen und nicht zu verhindern" war und „andere zumutbare Maßnahmen" zur Erreichung des angestrebten Zweckes nicht getroffen werden konnten. – (§ 20 AZG)
( 9 Ob A 119/98 k)