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Inkrafttreten neuer Arbeitnehmerschutzbestimmungen mit 1. Jänner 1999
• § 115 Abs. 1 Z 4 ASchG: Für Arbeitsstätten, in denen mindestens elf Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden, wird nunmehr ebenfalls die Arbeitgeberverpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner/innen rechtswirksam (bisher ab 51 Beschäftigten).
• ASchG-Novelle (BGBl. I Nr. 12/1999): In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmer/innen sind statt der bisher geltenden Mindesteinsatzzeiten für Präventivfachkräfte (§ 77 Abs. 3 und § 82 Abs. 3) künftig regelmäßige Begehungen vorzunehmen (§ 77 a Abs. 2, 3 und 8); zusätzlich besteht die Möglichkeit der Betreuung durch Präventionszentren für diese Arbeitsstätten, soferne die jeweiligen Arbeitgeber/innen insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigten (§ 78). Weitere Neuregelungen betreffen u. a. sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren (§§ 75 und 80) und das Unternehmermodell (§ 78 b) – Näheres s. Lang, Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, in diesem Heft Seite 15 ff.
• Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), BGBl. II Nr. 450/ 1998: Die STZ-VO regelt in Ausführung der §§ 75 und 90 Abs. 1 Z 3 ASchG die personellen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für den Betrieb sicherheitstechnischer Zentren. Vorgesehen ist die fachliche Leitung durch eine Sicherheitsfachkraft (§ 74 Abs. 1 ASchG) mit...