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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 028

BAG-Novelle 1998: Vorlehre

Auch Jugendliche mit Vermittlungsschwierigkeiten sollen auf dem Arbeitsmarkt eine Ausbildungsmöglichkeit vorfinden

Dr. Manfred Pichelmayer

Durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998erfolgte in zwei Bereichen eine den praktischen Erfordernissen gerecht werdende Änderung. Durch die Einrichtung der Vorlehre sollen auch Jugendliche mit Vermittlungsschwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt eine Ausbildungsmöglichkeit vorfinden. Die von den Sozialpartnern einzurichtenden Schiedsstellen entsprechen dem Wunsch der Ausbildungsbetriebe nach Hilfestellung in Konfliktfällen. Diese BAG-Novelle ist am in Kraft getreten. Die diesbezügliche AMS-Vorlehre-Richtlinie ist am in Kraft getreten.

1. Vorlehre

1.1. Eingliederung in das Berufsleben

Der Grundgedanke der Vorlehre besteht darin, die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes in höchstens zwei Jahren zu vermitteln. Zielgruppe für dieses Bildungsangebot sind benachteiligte Jugendliche mit persönlichen Vermittlungshindernissen auf dem Arbeitsmarkt. Diesen soll die Eingliederung in das Berufsleben erleichtert werden. Letztlich werden diese Jugendlichen auf den Übertritt in ein reguläres Lehrverhältnis vorbereitet.

1.2. Keine spezifischen Lehrberufe

Die Vorlehre ist nicht auf spezifische Lehrberufe eingeschränkt. Es ist vielmehr so, daß der Inhalt des Berufsbildes des ersten Lehrjahres je...

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