Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Krankenbehandlung bei Auslandsentsendung
Zahlt der Arbeitgeber auch für Angehörige?
Gemäß § 130 Abs. 1 ASVG erhält der Versicherte für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Fraglich ist, was der Gesetzgeber mit den „ihm beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen" meint. Zwei denkmögliche Auslegungsvarianten läßt der Wortlaut offen: Es könnte sich um Leistungen handeln, die nur dem Pflichtversicherten zustehen, sodaß der Versicherungsfall in der Person des Versicherten eingetreten sein muß, aber auch um Leistungen, die dem Versicherten generell zustehen, sodaß die Anspruchsberechtigung für Angehörige mitumfaßt ist.
Zu dieser Frage liegen unterschiedliche Stellungnahmen vor:
I. Meinungsstand
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung vertritt in einem Erlaß vom , Zahl 26.342/1-10/70 die zweitgenannte Auslegungsvariante. Das (damalige) Bundesministerium für soziale Verwaltung führt folgendes aus:
„Die Ansprüche nach dem ASVG für Angehörige stehen ausschließlich dem Versicherten zu. Für die Angehörigen müssen daher die gleichen Grundsätze gelten wie für den Versicherten selbst. Bei den in Rede stehenden Personen tritt daher das Ruhen der Leistungsansprüche überhaupt nicht ein. Demnach hat der ...