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Krankenbehandlung bei Auslandsentsendung
Zahlt der Arbeitgeber auch für Angehörige?
Gemäß § 130 Abs. 1 ASVG erhält der Versicherte für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Fraglich ist, was der Gesetzgeber mit den „ihm beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen" meint. Zwei denkmögliche Auslegungsvarianten läßt der Wortlaut offen: Es könnte sich um Leistungen handeln, die nur dem Pflichtversicherten zustehen, sodaß der Versicherungsfall in der Person des Versicherten eingetreten sein muß, aber auch um Leistungen, die dem Versicherten generell zustehen, sodaß die Anspruchsberechtigung für Angehörige mitumfaßt ist.
Zu dieser Frage liegen unterschiedliche Stellungnahmen vor:
I. Meinungsstand
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung vertritt in einem Erlaß vom , Zahl 26.342/1-10/70 die zweitgenannte Auslegungsvariante. Das (damalige) Bundesministerium für soziale Verwaltung führt folgendes aus:
„Die Ansprüche nach dem ASVG für Angehörige stehen ausschließlich dem Versicherten zu. Für die Angehörigen müssen daher die gleichen Grundsätze gelten wie für den Versicherten selbst. Bei den in Rede stehenden Personen tritt daher das Ruhen der Leistungsansprüche überhaupt nicht ein. Demnach hat der Dienstgeber gemäß § 130 Abs. 1 ASVG die gebührenden Leistungen nicht nur für den Dienstnehmer, sondern auch für die im Ausland mit ihm lebenden Angehörigen zu erbringen und kann sodann nach § 130 Abs. 3 ASVG die Erstattung seiner Aufwendungen vom Krankenversicherungsträger verlangen. Die Richtigkeit dieser Auslegung geht aus dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 ASVG hervor, da unter den ihm (dem Versicherten) beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen auch die Leistungen für Angehörige zu verstehen sind" (zitiert nach Teschner/Wedlar, ASVG, Anm. 3 zu § 130 ASVG). Mit dieser Rechtsauffassung stimmt Binder (in Tomandl Sozialversicherungssystem 2.2.3.2.1.c.) überein. Binder ist der Auffassung, daß, wenn sich ein Versicherter oder ein ihn begleitender Angehöriger in dienstlichem Auftrag im Ausland aufhält, trotz des Auslandsaufenthalts die Ruhensbestimmung des § 89 ASVG nicht eingreift. Nach Binder hat daher der Versicherte auch für Krankheitskosten seines ihn begleitenden Angehörigen einen Anspruch auf Ersatz gegen den Dienstgeber.
Ob § 130 Abs. 1 ASVG die Anspruchsberechtigung für Angehörige mit erfaßt, kann auch historisch geklärt werden. § 130 Abs. 1 ASVG hat seine Vorläuferregelung in der damals auch in Österreich gültigen Bestimmung des § 222 RVO. Es kann daher auch die deutsche Literatur und Judikatur zu der uns interessierenden Frage herangezogen werden. Nach der Judikatur des Bundessozialgerichts (Entscheidung vom , BSGE 53, 150) haben auch mitversicherte Angehörige entsprechende Ansprüche gegen den Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers, wenn sie diesen für die Zeit der Beschäftigung begleiten oder besuchen. Die deutsche Literatur hat dieser Entscheidung zugestimmt (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. I, Krankenversicherungsrecht § 6 Rz. 144; Maydell, Die Sozialgerichtsbarkeit 1983, 250). Die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung vorgenommene Wortinterpretation, die die Anspruchsberechtigung für Angehörige in die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 130 Abs. 1 ASVG einbezieht, scheint sohin dem ursprünglichen Verständnis des § 130 ASVG in seiner Stammfassung zu entsprechen und stimmt mit der österreichischen Literatur, der deutschen Rechtsprechung und dem deutschen Schrifttum überein.
II. Die Materialien zum B-KUVG
Gegen die Auffassung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sprechen die Materialien zu § 58 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG). Auch der ins Ausland entsendete Beamte hat nach § 58 B-KUVG einen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Krankenbehandlung gegen den Dienstgeber. § 58 Abs. 1 B-KUVG bestimmt, daß im Fall eines Auslandsaufenthaltes eines Versicherten im dienstlichen Auftrag dieser Versicherte die für die Dauer des Auslandsaufenthaltes ihm zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber erhält. Wörtlich führt der zweite Satz des § 58 Abs. 1 B-KUVG aus: „... dies gilt auch für Angehörige (§ 56), wenn und solange sie sich aus einem der in § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten." Die Erläuternden Bemerkungen zu § 58 B-KUVG meinen, daß damit eine vom ASVG abweichende Regel getroffen wurde. So meint Dusak (ZAS 1989, 31) in Anknüpfung an die Materialien zu § 58 B-KUVG (463 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR, XI. GP), daß § 58 B-KUVG eine dem § 130 ASVG entsprechende Regelung enthält, die allerdings auch für Angehörige gilt. Dies sei eine gegenüber dem ASVG günstigere Regelung, die bezüglich der Angehörigen nach Meinung des Gesetzgebers gerechtfertigt sei, weil vor allem die Beamten des diplomatischen Dienstes oft mehrere Jahre ihren Dienst im Ausland zu verrichten haben und deshalb von ihren Familien begleitet werden. Es wäre unbillig, wenn nur die Versicherten und nicht auch ihre Angehörigen den Schutz der Krankenversicherung hätten. Aus den Materialien zu § 58 B-KUVG geht somit hervor, daß der Gesetzgeber des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes annahm, § 130 ASVG erfasse nicht die Anspruchsberechtigung des auslandsentsandten Arbeitnehmers für Angehörige. Es sollte im B-KUVG eine für die Beamten im Vergleich zum ASVG günstigere Regelung getroffen werden. Dusak (ZAS 1989, 31) hat diese Auffassung offenbar übernommen.
Damit könnte man sich in vertretbarer Weise auf den Standpunkt stellen und befände sich in Übereinstimmung mit den Materialien zu § 58 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, daß die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 130 Abs. 1 ASVG nicht die Anspruchsberechtigung für Angehörige umfaßt.
III. Eigene Auffassung
Aus methodischen Gründen ist meines Erachtens jedoch der Auslegung der Vorzug zu geben, nach der § 130 Abs. 1 ASVG auch die Anspruchsberechtigung für Angehörige beinhaltet. Zunächst ist davon auszugehen, daß der Wortlaut der Bestimmung nicht differenziert. § 130 ASVG stellt ganz generell auf die dem Versicherten zustehenden Leistungen ab. Das sind aber auch Leistungen für Angehörige. Zudem entspricht, wie ich gezeigt habe, diese Auslegung dem Verständnis der Stammfassung des ASVG und der dazu ergangenen deutschen Rechtsprechung und dem österreichischen Schrifttum. Daß der Gesetzgeber des B-KUVG im Jahre 1967 angenommen hat, er würde für die Beamten Günstigeres regeln als für Versicherte nach dem ASVG, ist keine normativ verbindliche Aussage. Sie erging zudem zu einem anderen Gesetz als dem ASVG. Sofern erläuternde Bemerkungen des historischen Gesetzgebers überhaupt Beachtung finden, müssen sie im Wortlaut gedeckt sein. Das ist aber angesichts des umfassenden Wortlautes von § 130 Abs. 1 ASVG nicht der Fall. Für die Einstandspflicht des Arbeitgebers für Angehörige spricht ferner der Umstand, daß der Arbeitgeber im Fall der Auslandsentsendung die Rolle des Versicherungsträgers übernimmt. Die Versicherungspflicht bei Auslandsentsendung besteht zudem uneingeschränkt gemäß § 3 Abs. 2 lit. d ASVG weiter. Auch die Beitragspflicht wird nicht reduziert. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, den Versicherungsschutz auf den Versicherten zu beschränken und die Leistungsberechtigung für Angehörige im Fall des Familiennachzugs aus dem Schutzbereich der Krankenversicherung auszuscheiden. Ich komme daher insgesamt zum Ergebnis, daß der Dienstgeber nach § 130 Abs. 1 ASVG auch verpflichtet ist, den Angehörigen des sich im dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Pflichtversicherten die ihnen vom zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen zu erbringen.