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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 004

Geschlechtsspezifische Diskriminierung und Schadenersatz

(A. B.) – Wird von einem Beamten oder einer Beamtin – gestützt auf ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission – ein Schadenersatz gemäß § 15 Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GBG) infolge Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 B-GBG geltend gemacht, so kommt einem solchen Gutachten zwar keine Bindungswirkung, wohl aber die Bedeutung eines Beweismittels zu. Die über einen solchen Anspruch erkennende oberste Dienstbehörde ist verpflichtet, den entscheidenden Sachverhalt in einem rechtsstaatlichen Verfahren festzustellen. Dabei wird beide Verfahrensparteien die Verpflichtung treffen, die jeweils nur ihnen zugänglichen, für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Die Entscheidung der Dienstbehörde hat – unter besonderer Beachtung einer möglichen Befangenheit von Organwaltern und der gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung – nach ausreichender Erörterung in der Sache selbst zu ergehen.

Ist die Erstattung des Ernennungsvorschlags der Behörde und die Entschließung des Bundespräsidenten bereits unter der Geltung des B-GBG erfolgt, sind die genannten Organwalter verpflichtet, bei ihrer Entscheidung diesem Gesetz entsprechend v...

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