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Dienstleistung und Call-Center
Kann ein Call-Center unbeschränkt vom Öffnungszeitengesetz und Arbeitsruhegesetz Dienstleistungen anbieten?
Die folgenden Zeilen setzen sich mit der Abhandlung von Dr. Christoph Klein in ASoK 1998, 262 ff., kritisch auseinander und setzen deren Überlegungen im Hinblick auf Dienstleistungen fort. Es soll gezeigt werden, daß das Öffnungszeitengesetz nicht gilt und die Ausnahmebestimmung des Arbeitsruhegesetzes gilt, wenn das Call-Center als solches als Dienstleister tätig ist, unabhängig von der Art der Tätigkeit, der die Leistung des Call-Centers zugute kommt.
In ASoK 1998, 262 hat Christoph Klein überzeugend dargestellt, daß sich ein „Call-Center" nicht dazu eignet, die Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes im Hinblick auf den Kleinverkauf von Waren dadurch zu umgehen, daß die Verkaufsstelle nun Call-Center genannt wird, die darin Beschäftigten jedoch (unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel) nichts anderes tun als Verkäufer in traditionellen Geschäften; unter diesen Umständen soll auch die Ausnahmebestimmung des Abschnittes XVI Z 23 der Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl. Nr. 149/1984 i. d. g. F. den Betreibern nicht zugute kommen und somit auch keine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe bestehen.
Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen, freilich mit einer wesentlichen Ergänzung. Diese Ergänzungsbedürftigk...