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OGH: Pensionsleistungen / Valorisierung
• Der Anspruch auf Valorisierung von Pensionsleistungen ehemaliger Arbeitnehmer der L-Bank richtet sich auch nach der Verschmelzung, die zum Entstehen der B-AG führte, welche dem Sparkassen-Kollektivvertrag unterliegt, nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers. – (§ 8 ArbVG, § 879 ABGB)
„Die in Punkt 2 des Antrages genannte Personengruppe, nämlich die nach der Fusion und vor November 1994 in Pension getretenen ehemaligen Angestellten der L-Bank mit Sonderverträgen, auf die der Feststellungsantrag in ON 9 eingeschränkt wurde, haben ebenfalls einen solchen Anspruch. Auch ihre Pensionsleistungen sind aus nachfolgenden Gründen nach dem Banken-Kollektivvertrag zu valorisieren:
Auszugehen ist davon, daß den ehemaligen L-Angestellten mit Sondervertrag, die nach der Fusion für die B tätig blieben, mit gleichlautenden Schreiben vom von der B ausdrücklich zugesichert wurde, daß die einzelvertraglich zugesagten Regelungen unverändert aufrecht bleiben und daß dies auch für jene Regelungen im Banken-Kollektivvertrag gelte, auf die sich die Verweisungen des Sondervertrages beziehen.
[...] Der Erstantragsgegner hält den Ansprüchen dieser ehemaligen L-Mitarbeiter nur entgegen, daß es sich bei...