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Reform der bäuerlichen Unfallversicherung zum 1. Jänner 1999
Die 22. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Seit Inkrafttreten des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes am verweist dessen § 148 hinsichtlich der Leistungen aus der Unfallversicherung auf den III. Teil des ASVG. Dieser ist in seiner Grundkonzeption naturgemäß auf die Bedürfnisse der Arbeitswelt der unselbständig Beschäftigten ausgerichtet und weist nur wenige bauernspezifische Bestimmungen auf, welche – bis zum heutigen Tage unverändert – im Kern auf jene leistungsrechtlichen Ansätze rückführbar sind, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Festschreibung einer gesetzlichen Unfallversicherung im ausklingenden 19. Jahrhundert maßgeblich waren. Die täglich wachsende Kluft zwischen gesetzlichen Vorgaben einerseits und sichtbaren Bedürfnissen der Praxis andererseits nährte bei den Betroffenen im verstärkten Maße den Wunsch nach einem eigenständigen Leistungsrecht. Anläßlich des 60. Geburtstages der bäuerlichen Unfallversicherung im Jahre 1989 nahm der Wunsch erstmals konkrete Formen an und diverse Arbeitsgruppen, teils auf Ebene der Interessenvertretung, teils auf Ebene des vollziehenden Unfallversicherungsträgers, begannen mit der analytischen Aufarbeitung der visionären Vorstellung einer bauernspezifischen Unfallversicherung...