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ASoK 2, Februar 1999, Seite 048

Verzicht auf Betriebsratsmandat – Verbleib als Ersatzmitglied?

Verlust der Betriebsratsmitgliedschaft bei dauernder Verhinderung?

Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg

Mitunter tritt der Fall ein, daß ein Betriebsratsmitglied aus privaten oder sonstigen Gründen seine Tätigkeit im Belegschaftsorgan nicht mehr fortsetzen, als Ersatzmitglied aber weiterhin zur Verfügung stehen will. Vor allem, wenn der Betriebsrat nur aus einem Mitglied besteht oder wenn eine Betriebsratsliste nur einen Vertreter in das Betriebsratskollegium entsendet, wird dieses Problem besonders aktuell.

1. Die Erlöschensgründe im allgemeinen

Das ArbVG zählt in § 64 jene Gründe auf, die zu einem Erlöschen des Betriebsratsmandates führen. Dieser Bestimmung zufolge erlischt die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, wenn die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet (Z 1), wenn das Mitglied zurücktritt (Z 2), wenn das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet (Z 3) oder wenn die Arbeitnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe binnen 4 Wochen enthebt (Z 4). Betriebsratsmitglieder, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Vorstand oder als Arbeitnehmer einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung für Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt wurden, verlieren ihr Mandat auch mit Beendigung der Funktion oder der Anstellung bei der Int...

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