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ASoK 2, Februar 1999, Seite 042

Die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit im Licht der jüngeren Judikatur

Höchstgericht akzeptiert Einkommensverminderung von 12–15% des früheren Entgelts

Dr. Thomas Rauch

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung vom Arbeitnehmer wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs angefochten werden (allgemeiner Kündigungsschutz – §§ 105, 107 und 130 Abs. 4 ArbVG und § 9 AVRAG). Ein solcher verpönter Kündigungsgrund wäre unter anderem dann gegeben, wenn die Kündigung wegen der Bemühungen des Arbeitnehmers zur Gründung eines Betriebsrates, wegen gewerkschaftlicher Aktivitäten oder wegen der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. In diesem Artikel soll jedoch nur die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit näher dargestellt werden.

I. Zum Begriff der Sozialwidrigkeit

In der Praxis werden Kündigungen insbesondere wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG) angefochten. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn wesentliche Interessen des Arbeitnehmer beeinträchtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn eine durch die Kündigung eintretende finanzielle Schlechterstellung zu einem wesentlichen Nachteil des Arbeitnehmers führt bzw. wenn die Kündigung eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber schon eine soziale Notlage oder eine Existen...

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