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ASoK 5, Mai 2008, Seite 199

OGH: Unternehmenserwerb/Konkurs

1. Der österreichische Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 AVRAG festgelegt, dass im Fall der Veräußerung auch eines ganzen Unternehmens im Konkurs § 3 Abs. 1 AVRAG nicht zur Anwendung gelangt.

2. Es ist daher dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, der ja trotz Insolvenz des Inhabers eine klare Präferenz für die Fortführung des Unternehmens zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese Absicht durch eine Einschränkung der Anwendung des § 3 Abs. 2 AVRAG auf unternehmenszerschlagende Insolvenzen wieder zunichtemachen wollte. - (§ 3 AVRAG)

"Die Richtlinienkonformität des § 3 Abs. 2 AVRAG ist in der österreichischen Lehre umstritten; so wird von einem Teil aus den Entscheidungen (‚D'Urso' C-362/89 und ‚Dethier' C-319/94) die Tendenz abgeleitet, eine Ausnahme von der Erwerberhaftung sei dann nicht anzuerkennen, wenn das Unternehmen als solches erhalten bleibt, sodass auch § 3 Abs. 2 AVRAG entsprechend restriktiv auszulegen sei. § 3 AVRAG ist grundsätzlich richtlinienkonform unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH auszulegen (stellvertretend für viele: 9 ObA 140/99z). Eine richtlinienkonforme Interpretation kann jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Sie wird durch die nationalen Auslegungsregeln begrenzt. Daraus folg...

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