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OGH: Keine Bedenken gegen § 61 ASGG
• 1. In der Neuregelung des § 61 ASGG ist das System der vorzeitigen Vollstreckbarkeit beibehalten, jedoch die Möglichkeit einer Hemmung der Vollstreckbarkeit eingeführt worden.
• 2. Es ist sachgerecht, diejenige Partei zu bevorzugen, deren Rechtsstandpunkt nach vorläufiger Gerichtsprüfung begründet ist. Den Nachteilen für den Arbeitgeber kann mit einer (allenfalls auch teilweisen) Hemmung der Vollstreckbarkeit begegnet werden. - (§ 61 ASGG)
"Mit Erkenntnis vom , G 199/90 (VfSlg. 12.683), kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1991, hob der VfGH die Z 2 des § 61 Abs. 1 ASGG i. d. F. BGBl. Nr. 408/1990 als verfassungswidrig auf (DRdA 1991/44 [B. Schwarz]; Rechberger, Zur Aufhebung des § 61 Abs. 1 Z 2 ASGG durch den VfGH, ecolex 1991, 411; Wachter, Der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des ASGG, in FS Schwarz, 709 [713]; Konecny, Gedanken zur Neuregelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in Arbeitsrechtssachen, ÖJZ 1991, 724 u. a.). Der VfGH hegte zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorzeitige Vollstreckbarkeit eines nicht rechtskräftigen Urteils, vertrat jedoch die Auffassung, dass die angefochtene Bestimmung nur auf den Regelfall der besonders schützenswerten Lage des Arbeitnehmers abstelle, nicht jedoch auf davon abweichende, kein...