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ASoK 5, Mai 2008, Seite 194

OGH: Freizeit zur Postensuche/befristetes Arbeitsverhältnis (mit Briefing)

1. Ein Bedürfnis des Arbeitnehmers nach bezahlter Freizeit ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen ebenso gegeben wie bei der Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Ein Arbeitnehmer kann sich erst dann um eine neue Stelle bemühen, wenn das Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses heranrückt. Dass ein Arbeitnehmer schon bei Antritt des befristeten Arbeitsverhältnisses weiß, wann er wieder auf Postensuche gehen wird, ändert daran nichts.

2. Sowohl § 22 AngG als auch § 1160 ABGB sind kollektivvertragsdispositiv. Bezieht eine kollektivvertragliche Regelung die Arbeitnehmerkündigung mit ein, so ist kein sachlicher Grund erkennbar, einen Arbeitnehmer, der selbst kündigt, beim Freizeitgewährungsanspruch besser zu behandeln als den Arbeitnehmer im befristeten Dienstverhältnis. - (§§ 1160 ABGB; 22 AngG)

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BRIEFING

Analoge Anwendung von § 22 AngG, § 1160 ABGB im befristeten Arbeitsverhältnis?

1. Die aktuelle gesetzliche Regelung

Seit dem ARÄG 2000 sind die sog. "Postensuchtage" während der Kündigungsfrist wortgleich im § 22 AngG für Angestellte und im § 1160 ABGB für Arbeiter geregelt. Demnach ...

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