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ASoK 5, Mai 2008, Seite 191

1. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 - GesBRÄG 2007) - BGBl. I Nr. 57/2008

Mag. Gerda Ercher

Das GesBRÄG 2007 enthält u. a. auch Regelungen, die dem Erfordernis des Funktionierens einer 24-Stunden-Rund-um-die-Uhr-Betreuung bzw. der Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens von Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen Rechnung tragen.

So wird im § 3b GuKG klargestellt, dass Betreuungskräfte nach dem HBeG oder Personenbetreuer i. S. d. GewO 1994 befugt sind, einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person im Einzelfall unter den im § 3b Abs. 2 bis 6 GuKG festgelegten Bedingungen durchzuführen.

Auch die Begleitung und Unterstützung von Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen S. 192erfordert im Einzelfall die Übertragung einzelner pflegerischer Tätigkeiten durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an Laien. Diesem Erfordernis wird durch die Bestimmung des § 3c GuKG (persönliche Assistenz) Rechnung getragen.

Des Weiteren sieht § 15 Abs. 7 GuKG vor, dass Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen Tätigkeiten i. S. d. ...

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