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Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge
Die Regierungsvorlage betreffend ein AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz (RV 523 BlgNR 23. GP) enthält als Maßnahme zur Erhöhung der Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen Bestimmungen über eine besondere Haftung von Auftrag gebenden Unternehmen in der Baubranche. Werden Bauleistungen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, wird im neuen § 67a ASVG grundsätzlich eine Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens für Beitragsrückstände (inklusive Umlagen) des Subunternehmens bis zur Höhe von 20 % des geleisteten Werklohnes vorgesehen. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist. Auftrag gebende Unternehmen werden nur dann von der Haftung freigestellt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in einer von der Wiener Gebietskrankenkasse als Dienstleistungszentrum zu führenden Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) aufscheint.