Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
"Abfertigung neu" für Selbständige
Obligatorische sowie freiwillige Vorsorge nach dem BMSVG
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 102/2007, brachte mit die betriebliche Vorsorge für Gewerbetreibende und die freiwillige Vorsorge für Freiberufler sowie Land- und Forstwirte.
1. Obligatorische Vorsorge für Gewerbetreibende und neue Selbständige
1.1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des § 49 BMSVG steht in Verfassungsrang und umfasst alle natürlichen Personen, die in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind, somit Gewerbetreibende (gem. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG) und "neue Selbständige" nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Ausdrücklich ausgenommen von der obligatorischen Vorsorge sind "Opting-in-Krankenversicherte" und jene Freiberufler, die für eine GSVG-Krankenversicherung (gem. §§ 14a und 14b GSVG) optiert haben.
1.2. Beitragsrecht
1.2.1. Beitragsgrundlage
Die Selbständigenvorsorge knüpft an die GSVG-Krankenversicherung an: Beginn und Dauer der Beitragspflicht decken sich mit der Pflichtversicherung in der GSVG-Krankenversicherung. Die Ermittlung der Höhe der Beiträge knüpft ebenfalls an die Krankenversicherung an: Die Beitragsgrundlage nach dem BMSVG entspricht der vorläufigen GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Es besteht aber ein gravierender Unterschied: Nach § 52 Abs. 3 BMSVG kommt es - im Gegensatz zur GSVG-Reg...