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ASoK 5, Mai 2008, Seite 172

"Abfertigung neu" für Selbständige

Obligatorische sowie freiwillige Vorsorge nach dem BMSVG

Dr. Thomas Neumann und Mag. Ruth Schindler

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 102/2007, brachte mit die betriebliche Vorsorge für Gewerbetreibende und die freiwillige Vorsorge für Freiberufler sowie Land- und Forstwirte.

1. Obligatorische Vorsorge für Gewerbetreibende und neue Selbständige

1.1. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des § 49 BMSVG steht in Verfassungsrang und umfasst alle natürlichen Personen, die in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind, somit Gewerbetreibende (gem. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG) und "neue Selbständige" nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Ausdrücklich ausgenommen von der obligatorischen Vorsorge sind "Opting-in-Krankenversicherte" und jene Freiberufler, die für eine GSVG-Krankenversicherung (gem. §§ 14a und 14b GSVG) optiert haben.

1.2. Beitragsrecht

1.2.1. Beitragsgrundlage

Die Selbständigenvorsorge knüpft an die GSVG-Krankenversicherung an: Beginn und Dauer der Beitragspflicht decken sich mit der Pflichtversicherung in der GSVG-Krankenversicherung. Die Ermittlung der Höhe der Beiträge knüpft ebenfalls an die Krankenversicherung an: Die Beitragsgrundlage nach dem BMSVG entspricht der vorläufigen GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Es besteht aber ein gravierender Unterschied: Nach § 52 Abs. 3 BMSVG kommt es - im Gegensatz zur GSVG-Reg...

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