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VwGH: Arbeitskräfteüberlassung
• 1. Die organisatorische Eingliederung von Arbeitskräften in den Betrieb des Werkbestellers gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 AÜG ist nur ein mögliches Merkmal der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften. Von maßgeblicher Bedeutung sowohl für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, als auch für die Frage, ob eine Arbeitskräfteüberlassung i. S. d. § 3 Abs. 3 AÜG vorliegt, ist sowohl gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz als auch gemäß § 4 Abs. 1 AÜG „der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes". Auch wenn also keine organisatorische Eingliederung besteht, kann dennoch die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften i. S. d. § 4 AÜG vorliegen.
• 2. Beschäftiger ist auch, wer von einem ausländischen Unternehmen überlassene Arbeitskräfte zur Erfüllung eines Auftrags eines dritten Unternehmens einsetzt, wenn die Ausländer im Ergebnis kein von der Dienstleistung des Beschäftigungsunternehmens abweichendes und diesem Unternehmen zurechenbares Werk herstellen, die Arbeit jedenfalls zum Teil mit Material und Werkzeug des Beschäftigungsunternehmens durchführen und in fachlicher Hinsicht der Aufsicht dieses Unternehmens unterstehen. – (§ 2 Abs. 2 AuslBG, §§ 3 Abs. 3 u. 4 AÜG)
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