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VwGH: Verantwortliche Beauftragte
• 1. Die rechtskräftige Bestrafung einer Arbeitnehmerin als verantwortliche Beauftragte wegen derselben Verstöße gegen das AZG schließt die Bestrafung des Arbeitgebers mangels Bindungswirkung in Ansehung seiner Person nicht aus. Ob die kraft ihrer Stellung im Unternehmen strafrechtlich verantwortliche Person rechtswirksam einen verantwortlichen Beauftragten bestellt hat und damit selbst grundsätzlich nicht mehr strafrechtlich verantwortlich ist, ist in einem gegen diese Person geführten Strafverfahren selbständig und ohne Bindung an die Entscheidung im Verfahren gegen den verantwortlichen Beauftragten zu prüfen. Zum Einwand einer unzulässigen „Doppelbestrafung" wird an die in § 52 a VStG normierte Verpflichtung der Strafbehörden zur Aufhebung rechtswidriger Bestrafungen erinnert.
• 2. Voraussetzung für den rechtswirksamen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person als verantwortliche Beauftragte ist gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG das Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über deren Bestellung samt einem Zustimmungsnachweis beim zuständigen Arbeitsinspektorat. – (§ 9 VStG, § 23 Abs. 1 ArbIG)
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