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ARBEITSRECHT
• Beschäftigungsbewilligung bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2 und Abs. 4 AuslBG)
bis 0036, ARD 5126/6/2000; , ARD 5126/9/2000; , ARD 5126/10/2000.
Auch für den Werkvertraggeber besteht eine Verpflichtung zur Einholung von Beschäftigungsbewilligungen, wenn die Grundlage für den Vertrag nicht in gewerberechtlichen oder sonstigen Normen liegt und der Werkvertrag so beschaffen ist, dass der „Werkvertragnehmer" zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleichkommt. Das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber kann ein Werkvertragsverhältnis, aber auch ein so genannter freier Dienstvertrag sein. Die zivilrechtliche Betrachtung ist nicht maßgeblich für das Vorliegen von Arbeitnehmerähnlichkeit.
Auch für geringfügige, wöchentliche, stundenweise erfolgende Reinigungsarbeiten einer ausländischen Putzfrau kann eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sein.