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ASoK 7, Juli 2000, Seite 245

In-Kraft-Treten neuer Arbeitnehmerschutzbestimmungen mit 1. Juli 2000

Dr. Renate Novak

Gefahrenevaluierung und Fertigstellung der Dokumentation (§§ 4 f. und § 41 Abs. 2 bis 6 ASchG; §§ 2 a und 2 b MSchG, DOK-VO)

Mit muss auch in Arbeitsstätten, in denen bis zu zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die Festlegung von Maßnahmen durchgeführt und die Dokumentation der Evaluierungsergebnisse in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten fertig gestellt sein (§§ 4 f. ArbeitnehmerInnenschutzgesetzASchG, BGBl. Nr. 450/1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 70/1999, sowie Verordnung über die Sicherheits- und GesundheitsschutzdokumenteDOK-VO, BGBl. Nr. 478/1996 i. d. F. BGBl. II Nr. 53/1997). Mit diesem Termin wird die letzte Stufe des seit 1995 nach der Beschäftigtenzahl gestaffelten In-Kraft-Tretens der Evaluierungspflicht von Arbeitgebern/innen rechtswirksam; dies betrifft auch die Gefahrenevaluierung und Dokumentation gefährlicher Arbeitsstoffe sowie die Mutterschutzevaluierung (§ 41 Abs. 2 bis 6 ASchG, §§ 2 a und 2 b MSchG). Die Evaluierungs- und Dokumentationspflicht als solche besteht für alle Arbeitsstätten, in denen Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden, bereits seit spätestens , für den Abschluss der betrieblichen Umsetzung wurden jedoch praxisfreundliche Übergangsfristen vorgesehen (§§ 102 und 110 ASchG, § 40 Abs. 4 a MSchG). In diesem Zusammenhang is...

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