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ASoK 5, Mai 2003, Seite 176

OGH: Arbeitskräfteüberlassung / Arbeitszeit

1. Der Geltungsbereich der vertragsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) ist hinsichtlich der Arbeitskräfteüberlassung nicht ausdrücklich eingeschränkt.

2. Soweit Fragen der Nachtarbeit oder der Schichtarbeit betroffen sind, ist jedenfalls den Voraussetzungen des § 19 c AZG zu entsprechen.

3. Keiner Vereinbarung der Lage der Normalarbeitszeit und damit dann auch der Vereinbarung über die Zulässigkeit von abweichenden Anordnungen i. S. d. § 19 c Abs. 2 AZG bedarf es dann, wenn die Lage der Arbeitszeit überhaupt durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung i. S. d. § 19 c Abs. 1 AZG, insb. also Betriebsvereinbarungen i. S. d. § 97 Abs. 1 Z 2 AZG, festgelegt wurde. Diese sind dann zugunsten des Arbeitnehmers ohnehin zwingend, können aber von den Partnern der kollektiven Rechtsnorm abgeändert werden.

4. Der Arbeitnehmer kann die erste Festlegung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber regelmäßig als ein Anbot in diesem Sinne verstehen, ohne dass eine Vereinbarung über einen Vorbehalt der Änderung der Arbeitszeit i. S. d. angeordneten Schichtdienstes nach § 19 c Abs. 2 Z 4 AZG geschlossen wurde. - (§ 10 Abs. 3 AÜG, § 19 c AZG)

( 8 Ob A 116/02 w)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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