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OGH: Pflegegeld / Anspruch
• Rentenbezüge eines Rentners aus den Niederlanden bzw. aus der Schweiz können keinen Geldleistungsanspruch nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz begründen. - (§ 3 Bundespflegegeldgesetz, Art. 4 Abs. 1, 10 a der VO EWG Nr. 1408/71 des Rates vom )
„Für das Pflegegeld nach dem BPGG, das im Anwendungsbereich der Verordnung als Leistung bei Krankheit betrachtet werden muss, ist das Kapitel 1 (Krankheit und Mutterschaft) des Titels III der Verordnung (Art. 18 ff.) maßgebend, sodass Geldleistungen durch den ‚zuständigen Träger' (Art. 28 Abs. 1 lit. b der VO), also jenen, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist (Art. 1 lit. o Z i der VO), nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden müssen (Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaften, 184). Daraus folgt, dass die Rentenbezüge des Klägers aus den Niederlanden bzw. aus der Schweiz jedenfalls keinen (Geldleistungs-)Anspruch nach dem österreichischen BPGG begründen können. Auf die Frage, ob diese Renten den Voraussetzungen der Verordnung entsprechen, ist somit nicht weiter einzugehen."
( 10 Ob S 321/00 d)