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ASoK 5, Mai 2003, Seite 167

Dienstgeberbeitrag - europarechtliche Überlegungen

Dr. Wolfgang Höfle

Dienstgeberbeitrag - europarechtliche Überlegungen

BMSG , GZ 51 0802/8-V/1/03: AÖFV Nr. 56/2003 vom .

In Hinblick auf die jüngste Judikatur des EuGH hat das BMSG Wesen und Natur des Dienstgeberbeitrages (DB) zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) einer Prüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Änderung der Vollziehungspraxis zum Dienstgeberbeitrag erforderlich ist. ...

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71, welche im Lichte der obigen Ausführungen auch auf den Dienstgeberbeitrag zum FLAF anzuwenden ist, kann ein Dienstnehmer (in EU-konformer Auslegung) nur noch dann als im Bundesgebiet beschäftigt angesehen werden, wenn auf ihn - zusätzlich zu seiner Beschäftigung in Österreich - auch die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zur Anwendung gelangen. Analoges gilt für zur Dienstleistung ins Ausland entsendete Dienstnehmer. ...

Titel II der Verordnung (siehe vor allem Art. 13, 14 und 17) betreffend die Zuordnung zu den Rechtsvorschriften eines Staates ist in Abänderung der bisherigen Vollziehungspraxis auch auf den Dienstgeberbeitrag anzuwenden. In diesem Sinne kann sich eine Unterstellung unter die österreichischen Rechts...

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