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Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG 1988 für Sportler, Trainer und Schiedsrichter
S. 167• Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG 1988 für Sportler, Trainer und Schiedsrichter
SWK-Heft 9 v. , 412 f.: .
Trainer, die auf Wettkämpfe vorbereiten, sind von Sportlehrern zu unterscheiden (Letztere, z. B. Tennis-, Schilehrer, unterliegen § 1 Abs. 1 Z 4 der Verordnung). Trainer sind nur zu melden, wenn sie als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG versichert sind. Wenn auf Grund der Aufwandsentschädigung gemäß § 49 Abs. 7 ASVG keine Pflichtversicherung entsteht, besteht auch keine Meldepflicht nach § 109 a EStG. Bei Pflichtversicherung sind aber auch Aufwandsentschädigungen in die Mitteilung aufzunehmen, nicht jedoch Einnahmen, die die Grenzen der Rz. 772 und 774 der Vereinsrichtlinien nicht übersteigen und diesen zufolge zu keinen Einkünften führen.