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Beitragspflicht für geringfügige Beschäftigung neben Rechtsanwaltsanwärtertätigkeit
• Beitragspflicht für geringfügige Beschäftigung neben Rechtsanwaltsanwärtertätigkeit (§§ 5 Abs. 1 Z 8, 53 a Abs. 3 ASVG)
ARD 5390/8/2003: .
Steht ein Versicherter neben seinem Beschäftigungsverhältnis als Rechtsanwaltsanwärter nur in einem weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis, unterliegt er hinsichtlich seiner geringfügigen Beschäftigung nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 53 a Abs. 3 ASVG, weil die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter keine Vollversicherung begründet.
Anmerkung: Somit können Rechtsanwaltsanwärter, die bei einem anderen Dienstgeber zusätzlich ein geringfügiges echtes oder freies Dienstverhältnis haben, die freiwillige Selbstversicherung gemäß § 19 a ASVG abschließen und so u. a. Beitragsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung sammeln.