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Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft eines Journalisten
Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Beschwerdeführer im Streitzeitraum in einem Dienstverhältnis stand und seine Einkünfte daher gemäß Art 15 DBA Liechtenstein in Österreich der Besteuerung unterworfen werden oder ob er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielte, die gemäß Art 14 iVm Art 23 Abs 1 DBA Liechtenstein in Liechtenstein der Besteuerung unterliegen ().
Sachverhalt
Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer bezog bis Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe und war ab Juni 2008 als journalistischer Mitarbeiter tätig. In der Redaktion in Liechtenstein wurde ihm ein Arbeitsplatz für die Erfüllung seiner Aufträge zur Verfügung gestellt, da die Redaktion über zusätzliche Arbeitsplätze für Korrespondenten und temporäre Praktikanten verfügte.
Der Beschwerdeführer war zwischen 14 Uhr und 23 Uhr auf Konzert-, Theater- und Sportveranstaltungen im Einsatz und recherchierte und realisierte Artikel samt Fotos, die er fixfertig ablieferte. Er wurde in Tagespauschalen entlohnt, die auch als Abdeckung sämtlicher Spesen zu verstehen waren. Für seine Sozialleistungen musste er selbst aufkommen und in Fällen von Urlaub oder Krankheit erhielt er keine Lohnfortzahlungen. Die Zusammenarbeit war jederzeit binnen Wochenf...