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ASoK 5, Mai 2003, Seite 159

Ausländerbeschäftigung: Auslaufen der Beschäftigungsbewilligung bzw. des Befreiungsscheines

Was geschieht mit dem Arbeitsverhältnis?

Dr. Hans Trattner

Bei Beschäftigung eines Ausländers kann es vorkommen, dass - aus welchen Gründen auch immer - die Beschäftigungsbewilligung bzw. der Befreiungsschein ausläuft oder nicht verlängert wird. In diesen Fällen stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, welche Schritte er setzen kann.

Zunächst sollen die Begriffe Beschäftigungsbewilligung und Befreiungsschein, welche im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelt sind, erläutert werden.

1. Beschäftigungsbewilligung

Ein Arbeitgeber darf, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sind im AuslBG genau definiert. Aufgrund der restriktiven Gesetzeslage, insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Festlegung einer Bundeshöchstzahl (sowie auch Landeshöchstzahlen) für beschäftigte Ausländer in Österreich, ist es derzeit äußerst schwierig, für einen Ausländer, insbesondere für einen...

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