Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 5, Mai 2003, Seite 142

Druckfehlerberichtigungen dürfen Gesetzesinhalt nicht verändern

Frühere Regelung der Ambulanzgebühr war wegen Kundmachungsmangel verfassungswidrig

(VfGH) - Das verfassungsgerichtliche Verfahren über die früher geltende Regelung der Ambulanzgebühr endete ohne inhaltliches Ergebnis. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die Regelung des § 135 a ASVG in ihrer ursprünglichen Fassung verfassungswidrig war. Im Verfahren stellte sich nämlich heraus, dass der seinerzeit im Bundesgesetzblatt (BGBl.) publizierte Text unvollständig war.

Der Bundeskanzler suchte diesen Publikationsfehler durch eine Druckfehlerberichtigung zu korrigieren. Diese stützte sich auf eine Ermächtigung im Gesetz über das BGBl., die ihrerseits der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht standhielt. Die Bestimmung ermöglichte es dem Bundeskanzler nämlich, jede Abweichung des kundgemachten Textes von der im Nationalrat beschlossenen Fassung als „Druckfehlerberichtigung" zu behandeln. Die Verfassungsrichter kamen zum Ergebnis, dass diese Ermächtigung zu weit gehend war: Sie gab dem Bundeskanzler die Möglichkeit, den Inhalt bereits kundgemachter Gesetze auch rückwirkend zu verändern; solches dürfe - innerhalb vorgegebener verfassungsrechtlicher Grenzen - aber nur der Gesetzgeber selbst verfügen.

Der Verfassungsgerichtshof hob daher diese Ermächtigung auf, weshalb die Druckfeh...

Daten werden geladen...