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Das Dienstgeberabgabegesetz
DAG als Antwort auf )
Mit dem am im Nationalrat eingebrachten Initiativantrag (74/A BlgNR XXII. GP) soll der vom VfGH zum Teil als verfassungswidrig aufgehobene § 53 a ASVG repariert bzw. durch das zu beschließende Dienstgeberabgabegesetz (DAG) ersetzt werden. Wie im BGBl. I Nr. 74/2002 angeführt, treten die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen mit Ablauf des außer Kraft.
Gemäß § 53 a Abs. 1 Z 2 ASVG bestand bis die Verpflichtung des Dienstgebers, für die bei ihm geringfügig beschäftigten Personen Pauschalbeträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung zu leisten. Dies war jedoch nur unter der Voraussetzung erforderlich, dass die Summe der an diese Personen ausgezahlten Entgelte das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. (für 2003: € 309,38) überstieg.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom (G 219/01) für die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung ausgesprochen. Er begründete dies damit, dass die Beitragspflicht des Dienstgebers unabhängig vom Entstehen eines sozialversicherungsrechtlichen Versicherungsverhältnisses des Dienstnehmers bestehe (vgl. Pkt. III. 2.1.1.). Ein Versicherungsverhältnis kommt im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung weder durch die Aufnahme der Beschäfti...