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OGH: IESG/Wiedereinstellungszusage
• 1. Gem. § 1 Abs. 2 IESG sind nur jene Ansprüche gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind.
• 2. Die zwischen dem Arbeitnehmer und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin getroffene Vereinbarung im Rahmen einer Wiedereinstellungszusage ist als volle Stundung i. S. d. Hinausschiebung der Fälligkeit aufzufassen, was sich schon daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer nach der Vereinbarung berechtigt war, die Beendigungsansprüche jederzeit zu verlangen, also fällig zu stellen. Dabei ist es zu berücksichtigen, wenn keine Vereinbarung, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer die Wiedereinstellungszusage anzunehmen hätte, getroffen wurde, sondern vielmehr die Vereinbarung samt Wiedereinstellungszusage mehrfach verlängert wurde, ohne dass es je zu einer Fälligstellung der Beendigungsansprüche oder zu einer Wiedereinstellung gekommen wäre.
• 3. Dem Anerkenntnis verjährter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Dienstgeber und dessen Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, kommt im Verfahren gegen den Dienstgeber Relevanz zu, nicht jedoch bei der Entscheidung über das Zurechtbestehen von Ansprüchen gegen den Insolvenz-Ausfallgeldfonds.
• 4. § 9 Abs. 6 AlVG kann zur Begründung des Ar...