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ASoK 2, Februar 2008, Seite 76

OGH: Unfallversicherungsschutz

1. Verletzungen, soweit sie auf altersbedingte natürliche Abnützung zurückzuführen sind, können nicht als Anlageschaden angesehen werden. Vielmehr ist für die Annahme eines Anlageschadens ein - bei genereller Betrachtung der körperlichen Konstitution der Versicherten - deutlich erkennbares Abweichen des Gesundheitszustandes des Versicherten vor dem Unfall von der Norm erforderlich. In diesem Sinn sind altersentsprechende Abbauerscheinungen als mögliche "Anlageschäden" auszuklammern; ein älterer Versicherter soll nicht aufgrund seines Alters weniger geschützt sein als ein jüngerer.

2. Für den Fall, dass eine Unfallursache aus der geschützten Tätigkeit auf eine "überaltersgemäße" Vorschädigung trifft, sind die beiden Ursachen nach ihrer Wesentlichkeit abzuwiegen.

3. Die äußere Einwirkung aus dem Unfallgeschehen ist dann wesentlich, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg zu einem erheblich anderen Zeitpunkt und nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre. - (§ 175 ASVG)

"Die Rechtsprechung hat die ‚annähernd gleiche Zeit' bislang nicht definiert, aber mehrfach ausgesprochen, dass eine ‚Verfrühung' des Köperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr jedenfalls als erheblich anzusehen is...

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