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OGH: Unfallversicherungsschutz
• Ein Unfall, der sich auf einer Treppe ereignet, die nicht mehr zu den ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnenden Teilen der Wohnung gehörte, steht unter Unfallversicherungsschutz, wenn der Versicherte an dieser Stelle bereits den rein persönlichen Bereich der vom Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs. 2 Z 7 ASVG nicht umfassten Bedürfnisbefriedigung in der Wohnung verlassen und - auf dem Rückweg von der Toilette - schon einen "wesentlichen betrieblichen Zwecken dienenden Teil des Gebäudes" betreten hatte. Ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes liegt vor, wenn er die Holztreppe überwiegend dazu benützte, um das Büro zu erreichen. - (§ 175 Abs. 2 Z 7 ASVG)
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