Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Behinderteneigenschaft
• 1. Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, von der Behinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers zu erfahren. Diesem Informationsinteresse des Arbeitgebers steht jedoch das Interesse des Arbeitnehmers auf Erlangung des von ihm angestrebten Arbeitsplatzes gegenüber.
S. 76• 2. Eine Arbeitnehmerin, der eine Begünstigteneigenschaft auf der Basis eines Behinderungsgrades von 80 % bereits rund fünf Jahre vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitgeberin zuerkannt worden war, hätte voraussichtlich Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Arbeitsleben zu gewärtigen gehabt, zumal es zum Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses noch keinen speziellen Schutz vor Diskriminierung wegen Behinderung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses gab.
• 3. Die arbeitsrechtliche Treuepflicht ist im Vorstadium des Arbeitsvertrages noch nicht so stark ausgeprägt; sie verhält auch den Arbeitnehmer nur in einem gewissen Rahmen dazu, auch die finanziellen Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
• 4. War für die Arbeitnehmerin nach der Lage des Falles nicht absehbar, dass der Arbeitgeberin wegen der Nichtbekanntgabe der Begünstigteneigenschaft Förderungen oder Steuerbegünstigungen en...