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ASoK 2, Februar 2008, Seite 074

OGH: Prämie/Verjährung

1. Wenn eine vereinbarte Regelung nicht ausdrücklich auf die gerichtliche Geltendmachung abstellt, so kann allein aus der Verwendung der Worte "verjähren" oder "Verjährung" nicht geschlossen werden, dass zur Wahrung dieser Frist die gerichtliche Geltendmachung erforderlich ist. Sieht die Regelung daher nicht ausdrücklich vor, dass die Frist nur durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, reicht somit das außergerichtliche, rechtzeitig gestellte Verlangen auf Zahlung des in Rede stehenden Anspruchs zur Fristwahrung aus.

2. Bei der Prüfung, wann unter den gegebenen Umständen die Frist zur Geltendmachung der Prämienforderung zu laufen begonnen hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vereinbarte S. 075Fristbestimmung keinerlei Einschränkung auf Ansprüche enthält, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Sie soll nach dem Wortlaut vielmehr jegliche arbeitsvertraglichen Ansprüche umfassen, sodass die darin normierte Frist auch schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnen kann.

3. Obzwar § 869 ABGB die Bestimmtheit der Einigung der Parteien als Wirksamkeitsvoraussetzung normiert, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Einigun...

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