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OGH: Lehrverhältnis/Auflösung
• 1. Gravierende Fehler und Nachlässigkeiten eines Lehrlings, so z. B. die Verursachung eines Totalbrandschadens an einem Kundenfahrzeug, wenn er naheliegende Sicherungsvorkehrungen unterließ, oder unsachgemäße Schweißarbeiten an den Gussteilen der Bremsen eines weiteren Kundenfahrzeuges verwirklichen den Entlassungsgrund des § 15 Abs. 3 lit. c BAG.
• 2. Zwar ist gerade bei noch jugendlichen Lehrlingen erforderlich, dass ihnen der Ernst der Situation in Bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt wird. Allerdings ist es zur Begründung der Tatbestandsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 lit. c BAG nicht erforderlich, dass mit Ermahnungen auch eine Androhung der Entlassung verbunden wurde. - (§ 15 Abs. 3 lit. c BAG)
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