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OGH: Insolvenzausfallgeld
• Kosten des Feststellungsverfahrens betreffen den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses und sind als vom IESG gesicherte Kosten i. S. d. § 1 Abs. 3 Z 4 IESG anzusehen, weil immer wieder Ansprüche auf laufendes Entgelt entstehen können und mit der Feststellung eine einheitliche - streitvermeidende - Abklärung der Frage des aufrechten Bestandes erfolgt. - (§ 1 Abs. 3 Z 4 IESG)
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