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ASoK 2, Februar 2008, Seite 68

EuGH: Gemeinschaftswidriges Wohnsitzerfordernis im deutschen Vertriebenenrentenrecht

Die Zahlung einer Altersrente darf Vertriebenen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit nicht deshalb verweigert werden, weil sie ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Der EuGH erklärt daher die Ermächtigung Deutschlands, die Berücksichtigung von außerhalb der BRD zurückgelegten Beitragszeiten davon abhängig zu machen, dass der Empfänger in Deutschland wohnt, für mit der Freizügigkeit unvereinbar ( verb. Rs. C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt, Möser und Wachter gegen Deutsche Rentenversicherung Bund).

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