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ASoK 2, Februar 2008, Seite 068

Freie Dienstnehmer noch interessant?

Dr. Wolfgang Höfle

Freie Dienstnehmer noch interessant? (§ 4 Abs. 4 ASVG)

PV-Info 1/2008, 7.

Vollversicherte, also über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigte freie Dienstnehmer unterliegen seit auch der Arbeitslosenversicherung, der betrieblichen Mitarbeitervorsorge, dem IESG und sind arbeiterkammerzugehörig. Wegen des neuen Anspruchs auf Kranken- und Wochengeld gilt auch ein höherer Krankenversicherungssatz. Der Gesamtbeitragssatz für den Dienstgeber beträgt nunmehr 21,28 % (bzw. 22,81 % inkl. Mitarbeitervorsorgebeitrag). Der Gesamtbeitragssatz für den freien Dienstnehmer beträgt seit 17,62 %.

Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen ist zu überlegen, ob anstelle von freien Dienstverträgen echte Dienst- oder Selbständigenverhältnisse begründet werden. Für freie Dienstverhältnisse gilt allerdings das Arbeitsrecht in wesentlichen Bereichen weiterhin nicht; ebenso unterliegen diese nicht dem Dienstgeberbeitrag zum FLAF, dessen Zuschlag und der Kommunalsteuer (zusammen rund 8 % des Entgelts). In der Entscheidungsfindung sollte geprüft werden, ob die freien Dienstnehmer eigentlich eine Gewerbeberechtigung haben müssten, was gegebenenfalls Verwaltungsstrafen nach der GewO bzw. Klagen wegen Verstoßes gegen das UWG nach sich z...

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