Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bedingte einvernehmliche Lösung bei Verfehlung eines Mindestziels
Nichtigkeit unzulässiger Resolutivbedingungen
In jüngerer Zeit werden oftmals einvernehmliche Auflösungen vereinbart, die unter der Bedingung eintreten, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Ziel nicht erreicht. Erreicht etwa ein Außendienstmitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Umsatzziel, so gilt das Arbeitsverhältnis nicht als einvernehmlich aufgelöst. Wird das Ziel verfehlt, so endet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt somit nur dann, wenn eine bestimmte auflösende Bedingung (Resolutivbedingung) eintritt. Jüngst war der OGH mit einem solchen Fall befasst.
1. Ansicht der Judikatur zu auflösenden Bedingungen
Zu solchen auflösenden Bedingungen vertritt die Rspr. die Auffassung, dass dies in Arbeitsverhältnissen unzulässig ist, wenn der Eintritt jenes Ereignisses, welches als auflösende Bedingung vereinbart wurde, ungewiss ist und ein für Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung maßgeblicher Stichtag nicht einmal annähernd feststeht. Eine solche Resolutivbedingung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot (§ 1158 ABGB; § 19 Abs. 1 AngG).
Das Ende des Arbeitsverhältnisses muss vorhersehbar bzw. bestimmbar sein. Wird etwa ein Arbeitsverhältnis "für die Dauer des Bedarfs" oder "bis zum Ende eines Au...