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ASoK 2, Februar 2008, Seite 51

Versetzung eines unkündbaren Dienstnehmers

1. Für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nicht entscheidend, ob sie verschlechternd i. S. d. § 101 ArbVG ist; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob sie durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist. Der Arbeitnehmer ist nur insoweit verpflichtet, einer Versetzungsweisung Folge zu leisten, als auch der neue Arbeitsplatz in den von ihm arbeitsvertraglich vereinbarten örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich fällt. Ist dies nicht der Fall und würde daher die Versetzung zu einer Änderung des Arbeitsvertrages führen, bedarf sie der Zustimmung des Arbeitnehmers.

2. Ob die Versetzung durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann für sich allein noch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich der Aufgabenkreis des Arbeitnehmers auf diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit beschränkt hätte.

3. Bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen ist der Umfang der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers weiter zu sehen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der kündigungsgeschützte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses b...

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