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ASoK 8, August 2006, Seite 319

VwGH: Freiwillige Abfertigung

1. Gem. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG gelten Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie z. B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder, nicht als Entgelt i. S. d. § 49 Abs. 1 und 2 ASVG.

2. Damit eine Leistung unter § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG fällt, muss eine kausale Verknüpfung des Bezuges dieser Leistung mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistung aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses gewährt wurde, kommt es insb. darauf an, wann die Vereinbarung getroffen wurde, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Auflösung des Dienstverhältnisses in Aussicht genommen war, wann die zur Auflösung des Dienstverhältnis führenden Willenserklärungen abgegeben wurden sowie wann die Zahlung tatsächlich geleistet wurde. Wesentlich ist, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist, dass die Leistung etwa dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt. Wird ein Vergleich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Zustimmung zur Auflösung des Dienstverhältnisses abgeschloss...

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