Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH: Au-pair-Mädchen als Dienstnehmerin
• Steht fest, dass eine junge Frau in einem Privathaushalt i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war, dann besteht Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 Z 1 AlVG. An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass zwischen den fraglichen Parteien ein Au-pair-Vertrag abgeschlossen wurde. - (§ 4 Abs. 2 ASVG; § 1 Abs. 1 Z 1 AlVG)
"Untersucht man den von der belangten Behörde hinsichtlich seines Wortlautes festgestellten Au-pair-Vertrag vor dem rechtlichen Hintergrund des § 4 Abs. 2 ASVG, dann S. 317sind - worauf schon die Einspruchsbehörde zutreffend hingewiesen hat - Besonderheiten, welche die tatsächliche Handhabung des Au-pair-Verhältnisses durch die Beschwerdeführerin und durch die Erstmitbeteiligte, wie sie von diesen selbst bestätigt und von der belangten Behörde festgestellt wurde, in einem anderen rechtlichen Licht erscheinen lassen könnten, nicht erkennbar, wobei bereits davon abgesehen sei, dass das Rechtsverhältnis auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst offenkundig anderen Zielen diente als jenen, die im Vordruck des Vertrages als ,Bildungsziel' des ,Gastes' genannt werden. Die in diesem Vertrag ,erwartete' ...