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ASoK 8, August 2006, Seite 316

VwGH: Ausländerbeschäftigung/Gefälligkeitsdienste

1. Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 2 AuslBG ist nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt im Zweifel doch ein angemessenes Entgelt als bedungen. Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen.

2. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen, wenigstens nach den Umständen konkludent mit dem Ausländer vereinbart worden sein.

3. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung.

4. Zu diesen Gesamtumständen gehört auch die Tatsache, dass die beiden Ausländer während der in Rede stehenden Tage ihrer Tä...

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