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ASoK 8, August 2006, Seite 313

Präklusion von Ansprüchen wegen vorzeitigen Austritts oder Entlassung

1. Die relativ zwingende Bestimmung des § 1162d ABGB normiert, dass Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag nicht verkürzt, wohl aber verlängert werden.

2. Sieht ein Kollektivvertrag eine Regelung vor, die einerseits die Frist des § 1162d ABGB verkürzt, andererseits aber innerhalb dieser Frist die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche genügen lässt, so ist diese Regelung einem Günstigkeitsvergleich zu unterziehen: Der Nachteil einer Fristverkürzung kann dadurch aufgewogen werden, dass der Arbeitnehmer nicht sofort zur gerichtlichen Geltendmachung verhalten ist, sondern von ihm nur die Verfassung eines formlosen Schreibens verlangt wird und er die weitere Vorgangsweise von der Reaktion des Arbeitgebers, eingehenden Überlegungen usw. abhängig machen kann. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer ohnehin verhalten ist, alle nicht dem § 1162d ABGB unterliegenden Ansprüch...

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