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Beschluss des Nationalrates vom 12. 7. 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entsprechend wird die unzureichende Umsetzung der RL 89/391/EWG des Rates vom über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit durch die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) beseitigt.
Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgenommen:
• Verpflichtung zur Beteiligung und Anhörung der Sicherheitsvertrauenspersonen für den Fall, dass externe Präventivkräfte (Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte) hinzugezogen werden (§ 11 Abs. 5 ASchG).
• Beteiligung und Anhörung der Sicherheitsvertrauenspersonen an Informationen im Arbeitsschutz (§ 11 Abs. 7 Z 4 bis 6 ASchG).
• Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Lagerung der persönlichen Schutzausrüstung an dem dafür vorgesehenen Platz nach Benutzung (§ 15 Abs. 2 ASchG) und Anpassung der Strafbestimmung des § 130 Abs. 4 Z 3 ASchG.
• Der Arbeitgeber hat Personen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, jedenfalls zu benennen (§ 25 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 ASchG).
• Vorrangige Bestellung interner Fachkräfte, wenn die gegebenen innerbetrieblichen Möglichkeiten hinsichtlich der Betriebsgröße und Betriebsart dafür ausreichen, wobei aber die Anstellung zusätzlicher Fachkräfte oder die Ausbildung von vorhandenem Pe...