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Klauseln zum Ausbildungskostenrückersatz
• Klauseln zum Ausbildungskostenrückersatz (§ 2d AVRAG)
DRdA 3/2006 (Juni), 183 ff.: Artikel von Gert-Peter Reissner und Joachim Preiss. ARD 5691/7/2006: Artikel von Bettina Sabara und Manfred Lindmayr.
S. 311Die beiden Beiträge fassen die geltende Rechtslage sehr gut und übersichtlich zusammen. Es sei hier daher nur auf einen Aspekt zur Höhe des Rückzahlungsbetrages eingegangen. Rückforderbar sind nach dem Gesetzeswortlaut "tatsächlich aufgewendete Kosten" für bestimmte Ausbildungen. Ob von diesen Kosten Förderungen von öffentlicher Seite oder gar Steuervorteile des Arbeitgebers abzuziehen sind, ist m. E. in den meisten Fällen zu verneinen. Die betriebswirtschaftliche Diktion bietet dazu m. E. jedenfalls keinen Anlass.
Wenn man allerdings den Gesetzeszweck berücksichtigt, darf der Arbeitgeber aber direkt auf einen Arbeitnehmer zurechenbare Kostenersätze von öffentlicher Seite wohl nicht vom Arbeitnehmer zurückfordern. Allgemeine Förderungen - z. B. bezogen auf die gesamte Belegschaft - bzw. Steuervorteile dürfen sich m. E. hingegen nicht auf die Höhe des Rückforderungsbetrages auswirken.
Ein Steuervorteil ist ohnedies kaum denkbar: Die Rückzahlung des Arbeitnehmers ist beim Arbeitgeber nämlich steuer...