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Essenszusteller als echte Dienstnehmer
• Essenszusteller als echte Dienstnehmer (§ 4 Abs. 2 ASVG)
.
Essenszusteller sind echte Dienstnehmer, wenn
• sie von einem bestimmten Gastronomiebetrieb aus Zustellungen an dessen Kunden vornehmen mussten (örtliche Bindung),
• ihre Arbeitszeitwünsche nur dann berücksichtigt wurden, wenn dadurch der Betriebsablauf nicht gestört worden ist (zeitliche Bindung),
• sie Beginn und Ende der Tätigkeit melden mussten (Weisungsbindung hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens) und
• die Betriebsmittel (Behältnisse für Speisen und Getränke) vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden.
Anmerkung: Es muss immer wieder betont werden, dass der VwGH nicht generell für eine Berufsgruppe entscheidet, sondern immer nur den an ihn herangetragenen Einzelfall. Daher ist es beispielsweise richtig, wenn in den Sozialversicherungs-Richtlinien (E-MVB, Punkt 004-ABC-083) steht, dass Pizza-Zustelldienste als neue Selbständige anzuerkennen sind, wenn der Dienst organisatorisch von der Pizzeria getrennt ist, eigene Fahrzeuge und eigene Warmhalteausrüstungen benützt werden. Auch arbeitsrechtlich hat der OGH (z. B. in 8 ObA 45/03f vom ) festgestellt, dass bei Zeitungszustellern nicht unbedingt ein D...